Ob Appartment in Paris oder ein Strandhaus in Nizza – wer außerhalb Deutschlands eine Immobilie erwerben möchte, sollte sich ausreichend rechtlich beraten lassen. Beim Immobilienkauf kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem sich die Immobilie befindet – in diesem Fall Frankreich.

Zum Immobilienrecht gehören viele verschiedene Rechtsgebiete, wie z.B. das öffentliche und private Baurecht, das Architektenrecht, das Kaufvertragsrecht sowie auch das Maklerrecht. Mit letzterem beschäftigen wir uns im folgenden Beitrag.

Maklerrecht in Frankreich – Besonderheiten

Im Maklerrecht verankert finden sich primär Rechte und Pflichten von Immobilienmaklern. Zentraler Punkt ist der Makler- bzw. Kaufvertrag.

Berufsbezeichnung

Anders als in Deutschland ist in Frankreich die Berufsbezeichnung des Immobilienmaklers (agent immobilier) geschützt. Zulassung und Ausübung dieses Berufes unterliegen strengen Gesetzesvorschriften.

Dienstleistungen

Im Immobilienbereich sind die Dienste eines Maklers immer dann gefragt, wenn es um den Verkauf oder die Vermietung von Wohnobjekten geht. Die Aufgaben eines Immobilienmaklers im französischen Maklerrecht unterscheiden sich nicht von denen eines Deutschen Immobilienmaklers:

  • Ermöglichen von Besichtigungen der Immobilie
  • Auskunftgabe über Immobilie und Kaufpreis
  • Informieren über Aufnahme möglicher Kredite
  • Ausarbeitung von Vorverträgen
  • Weiterleiten der Verträge an den Notar

Makler- und Kaufverträge

Der Vorvertrag (compromis de vente)
Ist man sich über den Kauf einer Immobilie einig, so wird in der Regel ein schriftlicher Vorvertrag im Sinne eines gegenseitigen Verkaufsversprechens (compromis de vente) geschlossen.

Man darf sich jedoch nicht vom Begriff Vorvertrag täuschen lassen. Hierbei handelt es sich um einen verbindlichen Kaufvertrag inkl. verpflichtender Anzahlung. Möchte der Käufer dennoch vom Kauf zurücktreten, so wird die geleistete Anzahlung nicht erstattet.

Der notarielle Kaufvertrag (acte authentique)
Der Kauf der Immobilie soll natürlich auch gegenüber Dritten seine Wirksamkeit entfalten – dazu dient der schlussendliche notarielle Kaufvertrag.

Die Provision

Laut französischem Maklerrecht wird der Lohn des Immobilienmaklers ausschließlich vertraglich festgelegt. Gesetzliche Regelungen gibt es nicht. Es existiert weder eine gesetzliche Begrenzung, was die Höhe der Provision anbelangt, noch der Grundsatz, dass die Provision zwingend vom Verkäufer bezahlt werden muss.

In der Regel liegt die Maklerprovision in Frankreich zwischen 3 % und 8 % des Kaufpreises zuzüglich 20 % Umsatzsteuer.

Fällig ist die Provision laut Maklerrecht mit der Unterzeichnung der notariellen Kaufvertrags. In keinem Fall sollte die vollständige Provisionsauszahlung im Vorfeld getätigt werden. Dem Makler ist es jedoch vorbehalten vor der Unterzeichnung eine An- oder Teilzahlung anzufordern.

Diese Informationen sollen nur als ersten Überblick über das französische Maklerrecht dienen. Wir erheben weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch soll der Überblick die rechtliche Beratung ersetzen. Da jeder Fall individuell ist, gilt es sich persönlich vom Fachmann beraten zu lassen.

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