Die einzelnen Staaten Europas wachsen nicht nur wirtschaftlich immer enger zusammen, sondern auch was rechtliche Aspekte betrifft. Für die deutsche Bauwirtschaft stellt sich die Frage wie Verträge mit ausländischen Partnern geschlossen werden. Welche Rechtsunterschiede gibt es? In welchen Situationen greift welches Recht?

Um klare Aussagen zu treffen, sind Kenntnisse über die Rechtsordnungen anderer Länder essenziell. Auch hervorragende Sprachkenntnisse sind von Nöten, da Gesetzestexte fast ausschließlich in einheimischer Sprache verfasst werden. Reichen die Sprachkenntnisse nicht aus, besteht bei Übersetzungen das Risiko, die Intentionen des Gesetzgebenden misszuverstehen und falsch zu vermitteln.

Als Anwalt Frankreich bin ich sowohl mit dem Deutschen als auch mit dem französischen Baurecht sowie beiden Sprachen bestens vertraut. Im folgenden Beitrag möchte ich Ihnen das private Baurecht Frankreichs näher bringen.

Privates Baurecht – Definition

Das Private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen privaten Baubeteiligten. Dazu gehören zum einen der Auftraggeber (Privatperson oder Unternehmen) und zum anderen die Partei, welche das Bauwerk plant und ausführt (z.B. Architekten, Ingenieure oder Handwerker).

Abgrenzung zum öffentlichen Baurecht

Das öffentliche Baurecht regelt Zulässigkeit, Grenzen, Ordnung und Förderung der baulichen Nutzung des Bodens, welches dem Staat gehört.

Privates Baurecht Frankreich – Regelungen und Besonderheiten

Stempel

Rechtliche Grundlagen

In Frankreich ist das Private Baurecht Teil des Zivilrechts. Das französische Baurecht setzt sich aus Regelungen im „Code civil“ (französisches Zivilgesetzbuch) sowie im „Code de la construction et de l’habitation“ (französisches Wohn- und Baugesetzbuch) zusammen.

Architektenbeauftragung

Umfasst das Bauprojekt mehr als 150 Quadratmeter, ist es Pflicht, einen Architekten zu beauftragen. Der Architekt muss bei der Architektenkammer zugelassen und staatlich diplomiert sein. Für einen reinen Umbau ist kein Architekt vorgeschrieben.

Baumängel, Schadensersatz und Haftung

Das Private Baurecht Frankreichs weist Besonderheiten auf, was die Haftung betrifft. Wie in Deutschland gilt auch im französischen Privaten Baurecht erst einmal die allgemeine Vertragshaftung.

Schäden, die innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Abnahme auftreten, besteht ein Anspruch auf Reparatur. Das gilt nur für Schäden an Gegenständen, die mit dem Bauwerk verbunden sind (z.B. Fenster oder Türen). In Frankreich schreibt das Gesetz außerdem eine zwingende zehnjährige Gewährleistung vor. Diese gilt für Mängel, welche die Bausubstanz oder die normale Nutzung des Gebäudes beeinträchtigen (garantie décennale, Artikel 1972 Cc). Ferner ist eine umfassende Bauhaftpflichtversicherung (assurance responsabilité civile, sog. „assurance RC“) notwendig, die den Unternehmer gegen vertragliche und deliktische Ansprüche absichert und zumeist auch Rechtsschutz vorsieht (protection juridique).

Baumaengel, Mauer

Schäden sind unverzüglich nach Entdeckung dem Bauunternehmer anzuzeigen und eine Reparatur anzufordern. Dafür muss eine angemessene Frist gesetzt werden. Kommt der Bauunternehmer dem Schadensausgleich nicht nach, so ist ein Verfahren vor dem zuständigen französischen Gericht zu führen.

Beweissicherungsverfahren

Wie in Deutschland auch, wird in Frankreich üblicherweise vor dem Baubeginn ein Beweissicherungsverfahren (expertise judiciaire) durchgeführt. Das Beweissicherungsverfahren wird je nach Zuständigkeit vom Zivil- oder vom Verwaltungsgericht eröffnet. So können bereits bestehende Mängel dokumentiert werden.

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Sie haben Probleme mit einem Bauprojekt in Frankreich und möchten sich speziell zu Ihrer individuellen Situation beraten lassen? Vereinbaren Sie einen Beratungstermin in meiner Kanzlei in München oder Paris. Meine Partneranwälte und ich freuen uns darauf, sich für Ihr Recht einzusetzen und Ihnen weiterzuhelfen!

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