Vertragsauflösung – Definition

Wie der Name impliziert, meint eine Vertragsauflösung die beidseitig einvernehmliche Auflösung eines Vertrages. Dabei sind sich beide Parteien einig, die jeweiligen vertraglichen Pflichten nicht mehr zu erfüllen und auf entsprechende Ansprüche zu verzichten. Es muss nichts vor Gericht ausgetragen werden. Ein Vertrag kann nicht einseitig aufgelöst werden. Es müssen stets alle betroffenen Parteien der Auflösung zustimmen.

Arten der Vertragsauflösung

 

Der Aufhebungsvertrag

Eine Vertragsauflösung ist grundsätzlich formlos möglich. Es gibt jedoch Ausnahmen bei welchen zu Beweiszwecken ein schriftliches Dokument erforderlich ist. So ist in vielen Fällen der Aufhebungsvertrag zu empfehlen.

Wenn beide Vertragsparteien die Erfüllung eines Vertrages (z.B. Kaufvertrag) oder die Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Mietvertrag) nicht mehr weiterführen möchten, können sie im beiderseitigen Einvernehmen eine Aufhebungsvereinbarung abschliessen.

Aufhebungsverträge finden jedoch überwiegend im Bereich des Arbeitsrechtes Anwendung. Der Aufhebungsvertrag stellt eine interessante Alternative zur Kündigung (démission) dar. Der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und ihm steht weiterhin der gesetzliche Abfindungsanspruch zu.

Im Aufhebungsvertrag werden in der Regel der Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestimmt, der Grund angegeben und die Höhe der Abfindung festgelegt. Außerdem können die restlichen Urlaubsansprüche darin dokumentiert werden.

Der Widerruf

Befindet man sich in der Widerrufsfrist, kann man einen Vertrag auch widerrufen. Dies ist meist bei Verbraucherverträgen, wie z.B. einem Kaufvertrag, möglich. Als Verbraucher ist man dann nicht mehr an den Vertrag gebunden. Ist nichts anderes vereinbart, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss widerrufen. Die Frist beginnt, sobald Sie über Ihr Widerrufsrecht informiert wurden.

Unterschied: Vertragsauflösung & Vertragskündigung

Bei beiderseitigem Einvernehmen kann der Vertrag sofort aufgelöst werden.

Kündigen muss man, wenn eine Seite einer Vertragsauflösung nicht zustimmt. Bei der Kündigung beendet man den Vertrag einseitig zur angegebenen Kündigungsfrist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. In der Regel sollte zu Beweiszwecken ein Bestätigungsschreiben angefordert werden.

Erfolgt die Kündigung nicht während der Frist, ist diese nicht gültig. In einigen Fällen verlängert sich der Vertrag dann automatisch und muss zum nächstmöglichen Zeitpunkt pünktlich gekündigt werden.

Im Gegensatz zur Vertragsauflösung hat man bei einer Kündigung keinen Abfindungsanspruch. Als Anwalt Frankreich kann ich Sie gerne rechtlich zur Kündigung in Frankreich beraten.

Vertragsauflösung: Beratung durch einen Anwalt

Haben Sie spezifischere Fragen zur Vertragskündigung oder Vertragsauflösung in Frankreich oder benötigen Sie diesbezüglich einen Rechtsbeistand? Dann kontaktieren Sie mich. Als Deutsch- und französischsprachiger Fachanwalt setze ich mich gerne für Sie ein und helfe Ihnen bei allen Problemen in Bezug zum Widerruf oder zum Aufhebungsvertrag.

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