Womit beschäftigt sich das Insolvenzrecht?

Ein Schuldner ist dann insolvent, wenn er fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr begleichen kann. Das Insolvenzrecht regelt die Feststellung des Insolvenztatbestands sowie dessen Folgen und ist im französischen Handelsgesetzbuch geregelt (Code de commerce, Art. L. 611-1 ff.). Die Verfahren im Insolvenzrecht dienen dazu, dass Gläubiger ihr Geld erhalten und Schuldner nach einem geregelten Schuldenabbau einen Neuanfang ohne ausstehende Forderungen wagen können.

Dabei wird zwischen dem privaten und dem kaufmännischen Insolvenzrecht unterschieden. Das Private Insolvenzrecht gilt für alle Privatpersonen. Letzteres gilt nur für juristische Personen des Privatrechtes, Kaufleute, Freiberufler sowie Handwerker und Landwirten.

 

Wer darf Insolvenz beantragen?

Den Antrag auf Insolvenz stellen auch in Frankreich – ebenso wie nach deutschem Recht – folgende Parteien:

  • Der Schuldner selbst (débiteur)
  • Die Gläubiger (créancier)
  • Das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft (procureur)

Der Insolvenzantrag muss ab Beginn der Zahlungsunfähigkeit innerhalb von 45 Tagen beim zuständigen Gericht gestellt werden. Hat man den Insolvenzantrag nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, kann man sich strafbar machen.

 

Besonderheiten im französischen Insolvenzrecht

 

Vor der Insolvenz

Es kann auf freiwilliger Basis bereits vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ein sogenanntes Sanierungsverfahren (procédure de sauvegarde) beantragt werden. Es soll der Insolvenzprävention dienen. Dabei wird entweder ein Verfahren zur Fortführung des Unternehmens oder ein Liquidationsverfahren eröffnet.

 

Verfahren

Im Gegensatz zu europäischen Mitgliedsstaaten existieren in Frankreich eine Vielzahl unterschiedlicher Insolvenzverfahren. Diese sind regionsabhängig und weichen in ihren Regelungen stark voneinander ab. Die Vorbereitung und Durchführung eines französischen Insolvenzverfahrens ist folglich mit erhöhtem Aufwand verbunden. Außerdem ist die französische Restschuldbefreiung nach dem Insolvenzverfahren von geringerem Umfang, als es in Deutschland der Fall ist.

 

Voraussetzungen

Möchte ein Schuldner in Frankreich Insolvenz anmelden, muss man mindestens sechs Monate zuvor fest in Frankreich gelebt haben.

 

Gläubiger

Der Gläubiger hat im französischen Insolvenzrecht eine weniger einflussreiche Stellung, als im Deutschen Insolvenzrecht. Der sogenannte Gläubigerausschuss existiert zwar im französischen Insolvenzrecht, jedoch hat dieser keine Entscheidungsgewalt und wird auch nicht aus der Masse finanziert.

 

Restschuldbefreiung

Die erfolgreiche Erfüllung des Sanierungsverfahrens (procédure de sauvegarde) und die Beendigung der Insolvenz bewirkt für den Schuldner die Restschuldbefreiung.

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind jedoch:

  • Forderungen, die mit der Person des Gläubigers untrennbar verbunden sind (z.B. Schmerzensgeld)
  • Geldstrafen und andere Forderungen, die aus einer Strafverurteilung resultieren
  • der Fall des strafrechtlichen Bankrotts
  • der Fall eines bereits in den letzten 5 Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner oder bei juristischen Personen gegen ihren Geschäftsführer geschlossenen Liquidationsverfahren

 

Französisches Insolvenzrecht – Vorteile

Die Restschuldbefreiung wird innerhalb von 24 Monaten erteilt.
Es gibt keine Wohlverhaltensphase.
Ein vorgeschalteter, außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch ist nicht notwendig.

 

Französisches Insolvenzrecht – Nachteile

Dass man Insolvenz beantragt hat, wird 8 Jahre im französischen Verzeichnis für Verbraucherinsolvenzen festgehalten.
Ohne zeitliche Beschränkungen kann das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen werden, wenn das Schuldnervermögen nicht ausreichend oder unvollständig verwertet wurde.

 

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