Wer in Frankreich eine Personen- oder Kapitalgesellschaft gründet, sollte eine regelmäßige Zusammenkunft aller Gesellschafter (Teilhaber des Unternehmens) ermöglichen. So können verschiedene firmeninterne Belange diskutiert und neue Entscheidungen getroffen werden. Als Anwalt für französisches Gesellschaftsrecht möchte ich Sie genauer über die Gesellschafterversammlung in Frankreich informieren.

Gesellschafterversammlung — Definition

Es handelt sich dabei um ein Zusammenkommen aller Teilhaber der Gesellschaft. Im Zuge dieses Treffens tauschen sich die Beteiligten über den Status Quo des Unternehmens aus, diskutieren verschiedene Belange, bringen neue Vorschläge oder führen Abstimmungen/Wahlen durch.

Wann sollen Gesellschafterversammlungen stattfinden?

Normalerweise regelt der Gesellschaftsvertrag, wann und wie oft im Jahr die einzelnen Gesellschafter zusammenfinden sollen. Die ordentliche Gesellschafterversammlung kann dabei einmal im Monat oder wenige Male je Geschäftsjahr stattfinden.

In dringenden Angelegenheiten kann auch unabhängig vom Vertrag eine Sitzung aller Gesellschafter einberufen werden. Die sogenannte außerordentliche Gesellschafterversammlung kann jedoch nicht jeder Teilhaber ansetzen, sondern nur die im Gesellschaftsvertrag aufgeführten Personen. Ist niemand Bestimmtes vorgesehen, obliegt die Einberufung in der Regel dem Geschäftsführer.

Um die Versammlung wirksam einzuberufen, muss ein Geschäftsführer der Gesellschaft die anderen Teilhaber einladen. Im entsprechenden Schriftstück ist immer der Grund der Gesellschafterversammlung anzuführen. Zusätzlich muss der Geschäftsführer angeben, welche wirksamen Beschlüsse im Rahmen der Gesellschafterversammlung gefasst werden sollen.

Vertretung bei Nichterscheinen

Selbstverständlich sollte jeder Gesellschafter für eine bevorstehende Sitzung Zeit einräumen. Kann er jedoch aus wichtigen Gründen nicht an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, hat er die Möglichkeit, einen Vertreter zu bestimmen. Dieser benötigt eine Vollmacht, mit der er an Stelle des fehlenden Gesellschafters an mündlichen und schriftlichen Abstimmungen teilnimmt. Ohne Vollmacht wird der Vertreter nicht zur Gesellschafterversammlung zugelassen.

Ablauf der Sitzung

Zuerst müssen ein Versammlungsleiter sowie ein Protokollführer bestimmt werden — sofern diese nicht ohnehin im Gesellschaftsvertrag festgelegt sind. Oftmals übernimmt einer der Geschäftsführer die Rolle des Versammlungsleiters und führt durch das gesamte Meeting.

Welche organisatorischen Dinge zuerst besprochen werden, kann von Gesellschaft zu Gesellschaft individuell entschieden werden — oder ist bereits im Gesellschaftsvertrag festgesetzt.

Sind alle organisatorischen Dinge geklärt, kann die Zusammenkunft individuell gestaltet und zu den Tagesordnungspunkten übergegangen werden.

Abstimmungen und Beschlüsse

Im Rahmen der Versammlung sind oftmals Abstimmungen erforderlich oder das Fassen bestimmter Beschlüsse. Ob mündlich oder schriftlich votiert wird und ob für das Ergebnis ein bestimmter Prozentsatz erforderlich ist, muss im Gesellschaftsvertrag explizit festgelegt sein. Alle beteiligten Gesellschafter sollten sich darüber im Klaren sein, dass in der Regel nicht nach Personenanzahl abgestimmt wird, sondern nach Geschäftsanteilen. Jedoch kann der Gesellschaftsvertrag eine andere Stimmengewichtung vorsehen.

Das Protokoll

Gerade bei Meinungsverschiedenheiten, Streitgesprächen und Wahlen sollte mündlich Gesprochenes unbedingt schriftlich festgehalten und von allen Teilnehmern unterschrieben werden. Nur so sind einzelne Aussagen, ggf. später vor Gericht, nachweisbar. Zudem ist es wichtig zu wissen, welche Angelegenheit, in welcher der vergangenen Versammlungen abgehandelt wurde und welche Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt anwesend waren. Daher ist bei jeder Gesellschafterversammlung ein Protokoll zu erstellen. Der Protokollant wird bereits zu Beginn der Sitzung bestimmt.

Daten, die protokolliert werden müssen:

  • Angabe von Ort und Zeit der Versammlung
  • Namen aller teilnehmenden Gesellschafter
  • Abstimmungsergebnisse und genaue Stimmenanzahl
  • Weisungen seitens Gesellschafter an die Geschäftsführer
  • Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse
  • festgelegter Zeitpunkt der nächsten Zusammenkunft
  • Unterschriften aller teilnehmenden Gesellschafter

Gesellschafterversammlungen in Frankreich — Jetzt beraten lassen

Wie Sie sehen, sind die meisten Aspekte einer Gesellschafterversammlung individuell und nicht vom französischen Gesetz geregelt. Jedoch müssen alle im Gesellschaftsvertrag festgelegten Punkte von allen Teilhabern befolgt werden. Andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen.

Wenn Sie fachkundigen Rat zur Durchführung Ihrer Gesellschafterversammlung in Frankreich benötigen oder Fragen zur Gestaltung des Gesellschaftsvertrags haben, so kontaktieren Sie mich als Anwalt Frankreich gerne. Ich freue mich darauf, Sie zu beraten und Ihnen weiterhelfen zu können. Fragen Sie jetzt ein persönliches Beratungsgespräch in meiner Kanzlei in München oder in Paris an.

© CL-Medien – stock.adobe.com

Wir setzen Cookies auf dieser Website ein, um Zugriffe darauf zu analysieren und Ihre Nutzererfahrung zu optimieren. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.