Als erfahrener Anwalt Frankreich möchte ich Ihnen im Folgenden einen Überblick über die wichtigsten Bereiche im französischen Steuerrecht geben.

Französisches Steuerrecht – Die wichtigsten Informationen

Steuererhebungen

Laut französischem Steuerrecht werden die meisten Steuerarten vom Staat zentral erhoben. Dabei sind drei Steuerarten zu unterscheiden:

  • Steuern auf das Einkommen (Einkommenssteuern, Körperschaftssteuern)
  • Mehrwertsteuern
  • Verkehrssteuern

Des Weiteren erheben Gemeinden lokale Steuern, die sich in den meisten Fällen auf das Vermögen beziehen.

Wer ist steuerpflichtig?

Als steuerpflichtig gelten:

  • Personen, die in Frankreich wohnhaft sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Frankreich haben.
  • Personen, die in Frankreich beruflich tätig sind, angestellt, selbstständig etc. (Nebentätigkeiten zählen nicht).
  • Personen, die den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Interessen in Frankreich haben.

Die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit wird für jedes Mitglied des steuerrechtlichen Haushalts durchgeführt. Einer der Partner kann also als steuerlich ansässig betrachtet werden und der andere Partner nicht.

Als in Frankreich steuerlich ansässig gelten auch Staatsbedienstete, die ihre Aufgaben in einem anderen Staat ausüben und dort keiner persönlichen Steuer über ihre gesamten Einkünfte unterliegen.

Besteuerung von Unternehmen

Mehrwertsteuer:

Die Mehrwertsteuer ergibt sich aus dem Mehrwert eines Produktes. Diese entsteht durch die Wertschöpfung einer Ware und überträgt sich auf dessen Weiterveräußerung. Der gewöhnliche Mehrwertsteuersatz beträgt 19,6% in Frankreich. Außerdem besteht ein ermäßigter Steuersatz auf Lebensmittel, landwirtschaftliche Produkte, medizinische Leistungen oder auch die Wasserversorgung.

Körperschaftsteuer:

Die Körperschaftsteuer ist die Steuer auf das Einkommen von juristischen Personen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Die Steuersätze der Körperschaftsteuer betragen 36,66% nach französischem Steuerrecht.

Gewerbesteuer:

Die Gewerbesteuer müssen Gewerbetreibende an ihre Gemeinde abführen. Diese Steuer hängt vom Ertrag des jeweiligen Gewerbes ab. In Frankreich werden die Gewerbesteuern jedes Jahr von den Kommunen erhoben. Als Besteuerungsgrundlage dienen der Wert des Grundbesitzes, die Anschaffungskosten des Anlagevermögens des Betriebes sowie die Summe der Vorjahresgehälter.

In diesen Fällen ähneln sich deutsches und französisches Steuerrecht. Lediglich die Steuersätze weichen voneinander ab.

Betriebsprüfungen im französischen Steuerrecht

Große Unternehmen in Frankreich müssen sich alle vier bis sieben Jahre einer Steuerprüfung unterziehen. Es existieren verschiedene Arten der Betriebsprüfung. Eine der wichtigsten ist die Prüfung der Buchhaltung. Diese ermöglicht es der Steuerbehörde vor Ort die Schlüssigkeit und Wahrhaftigkeit der Erklärungen und Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens zu überprüfen.

Besteuerung natürlicher Personen

Für natürliche Personen besteht in Frankreich ein progressiver Steuersatz von 12% – 56%.
Steuerabzugsbeträge, Steuervergünstigungen sowie die optimale Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens können die Steuerbelastung einer natürlichen Person reduzieren.

Zu den Steuern, die eine in Frankreich steuerpflichtige natürliche Person entrichten muss, zählen:

  • die Einkommenssteuer
  • ggf. die Erbschaftssteuer
  • ggf. die Schenkungssteuer

Doppelbesteuerungsabkommen

Personen, die in Frankreich ansässig sind, unterliegen mit ihren Einkünften der französischen Steuerpflicht. Das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Deutschland legt außerdem fest, welcher der beiden Staaten das Besteuerungsrecht hat.

Ist beispielsweise ein nach Frankreich entsandter Arbeitnehmer nach dem französischen Steuerrecht in Frankreich ansässig, so werden das in Frankreich bezogene Gehalt sowie Einkünfte aus französischen Quellen in Frankreich versteuert. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung in Deutschland befindlicher Gebäuden müssen hingegen in Deutschland versteuert werden.

Die neue französische Quellensteuer bzw. Lohnsteuer

Am 01.01.2019 gab es eine Neuerung im Französischen Steuerrecht: die Einführung einer Quellensteuer für bestimmte Einkünfte. Die deutsche Quellensteuer beschränkt sich auf die Einkünfte von Arbeitnehmern. Die französische Quellensteuer betrifft hingegen auch die Einkünfte von Selbstständigen, Landwirten und Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung erhalten. Löhne und Rentenzahlungen unterliegen der Quellensteuer im Jahr der Erhebung. Für die anderen Kategorien erfolgt die Besteuerung auf Grundlage der Einkünfte des vergangenen Jahres.

Die neue Lohnsteuer wird vom französischen Arbeitgeber für die Arbeitnehmer eingetrieben.

Den Steuersatz legt die Steuerbehörde und übermittelt diese an die Arbeitgeber. Eine jährliche Steuererklärung muss weiterhin abgegeben werden.

Sie haben Fragen zum französischen Steuerrecht oder zu einem konkreten Anliegen? Dann kontaktieren Sie mich. Als erfahrener Anwalt für französisches Steuerrecht stehe ich Ihnen bei allen Fragestellung gerne zur Seite. Vereinbaren Sie jetzt einen persönlichen Beratungstermin in meiner Kanzlei in München oder in Paris.

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