Das Erbrecht ist von Land zu Land unterschiedlich. So unterscheidet sich auch die Erbschaftsteuer in Frankreich und in Deutschland oder auch anderen Ländern. Kommt es also zu einem Erbfall und der Erblasser lebt in Frankreich oder aber bestimmte Anteile seiner Erbschaft befinden sich in Frankreich, müssen Erben sich mit der Erbschaftsteuer in Frankreich auseinandersetzen. Was gilt bei der Erbschaftssteuer in Frankreich für Ausländer? Was passiert, wenn der Erblasser in Deutschland lebt und die Erben sich in Frankreich befinden? Welche Gesetze und Regeln gelten hier? Worauf muss geachtet werden? Und wie hoch sind die Freibeträge? Diese Fragen klären wir im folgenden Beitrag. 

 

Erbschaftssteuer in Frankreich – Definition

Bei der Erbschaftssteuer handelt es sich um die von den Erben zu zahlende Steuer bei der Übernahme einer Erbschaft, also beispielsweise der Übernahme von Vermögen, Immobilien oder auch mobilen Gegenständen. Das Französisch Recht unterscheidet sich vom deutschen Erbrecht, weshalb es bei der Erbschaftssteuer in Frankreich bestimmte Punkte zu beachten gibt. 

 

Erbschaftsteuer in Frankreich – unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Die Grundlagen des französischen Erbsteuerrechts und der Erbschaftsteuer in Frankreich unterliegen dem Code Général des Impôts (CGI). Hier wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. 

 

Erbschaftssteuer Frankreich – Unbeschränkte Steuerpflicht

Bei der Erbschaftssteuer in Frankreich liegt die unbeschränkte Steuerpflicht vor, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes den steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hatte. Denn steuerpflichtig ist: 

  • Wer seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Frankreich hat. 
  • Wer seine hauptsächliche berufliche Tätigkeit in Frankreich ausübt. 
  • Wer den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen in Frankreich hat. 

Sowohl das bewegliche als auch das unbewegliche Vermögen des Erblassers – und zwar unabhängig davon, ob es sich in Frankreich oder im Ausland befindet – unterliegt in diesem Fall der Erbschaftsteuer in Frankreich. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Erbe seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland hat. Liegt hingegen der steuerliche Wohnsitz des Erblassers zur Zeit seines Ablebens im Ausland, wird die Frage nach der Besteuerung und der Erbschaftssteuer in Frankreich auf den Erben oder Vermächtnisnehmer abgestellt. Denn hier kommt es auch dann zur unbeschränkten Steuerpflicht des französischen Erbschaftsteuerrechts, wenn dieser während des Zeitpunkts des Erbfalls seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hat und innerhalb der letzten zehn Jahre dort mindestens sechs Jahre wohnhaft war. 

 

Erbschaftssteuer Frankreich – Beschränkte Steuerpflicht

Sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, fallen in dem jeweiligen Erbfall bei der Erbschaftssteuer in Frankreich nur beschränkt Steuern an. Das bedeutet, dass nur die in Frankreich belegene Erbschaft oder das sich im französischen Staat befindende Vermögen der französischen Erbschaftsteuer unterliegt. 

Erbschaften, die dem französischen Erbrecht unterliegen, sind in diesem Fall unter anderem: 

  • sich in Frankreich befindende bewegliche Gegenstände
  • Immobilien
  • Staatsgelder
  • Beteiligungen an französischen Personen- und Kapitalgesellschaften
  • Wertpapiere von Gesellschaften, die ihren Sitz in der französischen Republik haben
  • Schuldner, die ihren Sitz in Frankreich haben

 

Erbschaftssteuer in Frankreich – Wie hoch ist diese?

Die Steuersätze der Erbschaftssteuer in Frankreich richten sich auch nach dem Verhältnis der Erben zum Erblasser, weshalb die Frage nach der Höhe nicht pauschal beantwortet werden kann. Prinzipiell gilt aber Folgendes: 

Steuersätze der Erbschaftssteuer in Frankreich für Erben, die in gerader Linie mit dem Erblasser verwandt sind (also zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder): 

  • Steuerpflichtiger Erwerb unter 8.072 Euro: 5 Prozent 
  • Zwischen 8.072 Euro und 12.109 Euro: 10 Prozent
  • Zwischen 12.109 Euro und 15.932 Euro: 15 Prozent
  • Zwischen 15.932 Euro und 552.324 Euro: 20 Prozent
  • Zwischen 552.324 Euro und 902.838 Euro: 30 Prozent
  • Zwischen 902.838 Euro und 1.805.677 Euro: 40 Prozent
  • Über 1.805.677 Euro: 45 Prozent

Steuersätze der Erbschaftssteuer in Frankreich für Geschwister des Erblassers: 

  • Steuerpflichtiger Erwerb unter 24.430 Euro: 35 Prozent
  • Über 24.430 Euro: 45 Prozent

Weitere Steuersätze der Erbschaftssteuer in Frankreich: 

  • Verwandte bis zum vierten Verwandtschaftsgrad: 55 Prozent 
  • Verwandte ab dem fünften Verwandtschaftsgrad und sonstige Personen: 60 Prozent

 

Erbschaftssteuer in Frankreich – wie hoch ist der Freibetrag?

Bei der Erbschaftssteuer in Frankreich sind die Freibeträge um einiges niedriger als es in der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist. Generell hängt dieser Freibetrag auch wieder davon ab, welchen Verwandtschaftsgrad der Erbe oder Vermächtnisnehmer zum Erblasser hat. Prinzipiell gilt: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher die Freibeträge. Die Freibeträge der Erbschaftssteuer in Frankreich für Kinder des Erblassers sind demnach höher als die von beispielsweise Neffen oder Nichten. Hier ein kleiner Überblick:

– Für Ehe- oder PACS-Partner gilt eine gänzliche Befreiung der Erbschaftssteuer in Frankreich. 

– Kinder haben einen Freibetrag von 100.000 Euro bei der Erbschaftssteuer in Frankreich.

– Vorfahren (z. B. Eltern, Großeltern) haben einen Freibetrag von 100.000 Euro bei der Erbschaftssteuer in Frankreich.

– Enkelkinder und Urenkel haben einen Freibetrag von 1.594 Euro bei der Erbschaftssteuer in Frankreich. Hier kann es jedoch zu einer Ausnahme kommen: Sind deren Eltern vorverstorben oder haben ausgeschlagen, liegt der Freibetrag hier ebenfalls bei 100.000 Euro.

– Geschwister erhalten einen Freibetrag von 15.932 Euro bei der Erbschaftssteuer in Frankreich. 

– Nichten und Neffen erhalten einen Freibetrag von 7.967 Euro bei der Erbschaftssteuer in Frankreich. Doch auch hier kann es zu einer Ausnahme kommen, wenn deren Eltern vorverstorben sind oder ausgeschlagen haben. In diesem Fall erhalten Nichten und Neffen einen Freibetrag von 15.932 Euro

– Sonstige Erben erhalten einen Freibetrag von 1.594 Euro bei der Erbschaftssteuer in Frankreich. 

 

Erbschaftssteuer in Frankreich – So kann ich Ihnen helfen

Unabhängig davon, ob Sie als Erblasser wissen möchten, was auf Ihre Erben in Frankreich zukommen könnte oder ob es sich bei Ihnen um einen Erben handelt, der beispielsweise mehr über die Erbschaftssteuer in Frankreich, einer Immobilie oder anderen Arten des Vermögens wissen möchte – als Anwalt mit langjähriger Erfahrung im Bereich Erbrecht, der sich auch bei deutsch-französischen Erbfällen und Erbangelegenheiten besonders gut auskennt, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Das Erbrecht ist in beiden Ländern sehr komplex, weshalb es von Vorteil ist, sich dieses ausführlich von einem Fachmann erklären zu lassen. 

Sie können mich dafür entweder in meiner Anwaltskanzlei in Paris oder in München aufsuchen. Bei einem unverbindlichen, persönlichen Beratungsgespräch mache ich mir als Fachanwalt Wirtschaftsrecht und Erbrecht zunächst ein Bild von Ihrer Situation und informiere Sie über mögliche Vorgehensweisen und Erfolgsaussichten. Kontaktieren Sie mich jetzt! Ich freue mich darauf, Ihnen weiterhelfen zu dürfen

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