Das Güterrecht ist ein wichtiger Teil des französischen Vermögensrechtes und beschäftigt sich mit dem Vermögen innerhalb einer Ehe oder einer anderen staatlich registrierten Partnerschaftsgemeinschaft. Das französische Güterrecht wird im Code Civil (CC) geregelt, welches mit unserem Bürgerlichen Gesetzbuch vergleichbar ist. Als Anwalt Frankreich möchte ich Sie genauer über das französische Güterrecht informieren.

Es existieren drei Wahlgüterstände, die verschiedene Befugnisse in Bezug auf die Güter von Eheleuten regeln. Mit einem notariellen Ehevertrag (le contrat de mariage) können die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand festlegen.

Die vertraglichen Güterstände lauten nach dem französischen Güterrecht wie folgt:

Die „Vereinbarte Gemeinschaft“ (la Communauté conventionelle, Art. 1497 ff. CC).

Als gemeinschaftliches Vermögen gilt jenes Vermögen, welches während der Ehe erworben wurde oder welches bereits bei der Eheschließung in Besitz der Ehegatten war.

Die „Gütertrennung“ (le régime de séparation de biens, Art. 1536 ff. CC).

Hier wird das jeweilige Vermögen getrennt behandelt. Laut Güterrecht verfügt und verwaltet jeder Ehegatte sein persönliches Vermögen selbst.

Der „Güterstand der Teilhabe an der Errungenschaft“ (le régime de participation aux acquêts, Art. 1569 ff. CC).

Auch hier behält jeder Ehegatte das Recht zur Verwaltung und freien Verfügung über sein persönliches Vermögen. Während der Ehe wirkt dieser Güterstand wie die Gütertrennung, jedoch hat bei einer Auflösung des Güterstandes jeder Ehegatte das Recht, zur Hälfte am Vermögen des jeweils anderen beteiligt zu werden.

Der Ehevertrag und somit auch der Güterstand gelten ab dem Zeitpunkt der Eheschließung verbindlich. Laut französischem Güterrecht muss unter bestimmten Umständen der Ehevertrag sogar gerichtlich genehmigt werden (Art. 1397 CC), z.B. wenn die Ehegatten bereits minderjährige Kinder haben. Eine Änderung des Güterstands im Laufe der Ehe ist erst zwei Jahre nach der Eheschließung möglich.

Es gibt noch den gesetzlichen „Güterstand der Gemeinschaft“ (la Communauté légale), geregelt in Art. 1400 ff. Code Civil (CC). Dieser Güterstand tritt laut Güterrecht dann ein, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde oder sie keinen Wahlgüterstand für den Ehevertrag festlegen.

Der Güterstand der Gemeinschaft nach französischem Güterrecht unterscheidet drei Vermögensmassen:

  • Das gemeinschaftliche Vermögen (Gesamtgut)
  • das Eigengut (les biens propres) des Ehemannes
  • das Eigengut der Ehefrau.

a) Das gemeinschaftliche Vermögen / Das Gesamtgut

Zum gemeinschaftlichen Vermögen zählen Geld und Sachgüter, die seit der Eheschließung gemeinsam oder von einem der Ehegatten erworben wurde. Dieses Vermögen bzw. Gesamtgut gehört laut französischem Güterrecht beiden Eheleuten und wird gleichberechtigt von ihnen verwaltet, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie Teil des Eigenvermögens eines Ehegatten sind (Art. 1402 CC).

Gemeinschaftliches Vermögen
Zum gemeinschaftlichen Vermögen zählen die seit der Eheschließung gemeinsam oder von einem der Ehegatten erworben Geld und Sachgüter.

Jeder Ehegatte hat auch das Recht, das Gesamtgut alleine zu verwalten. Trotzdem ist in bestimmten Handlungen die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich wie z.B. bei:

  • Rechtsgeschäften über das Vermögen der ehelichen Gemeinschaft
  • Rechtsgeschäften über wichtige Vermögensgegenstände (etwa unbewegliches Vermögen, Handelsgeschäfte oder Betriebe, die von der ehelichen Gemeinschaft abhängen)
  • Die Aufnahme von Darlehen
  • Die Erklärung von Bürgschaften

Ein Ehegatte darf also kein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft über das Gesamtgut ohne das Einverständnis des anderen Ehepartners abschließen. Ist das dennoch geschehen, kann der andere Ehegatte laut Güterrecht dem Rechtsgeschäft nachträglich zustimmen oder innerhalb von zwei Jahren auf gerichtlichem Wege das Rechtsgeschäft als nichtig erklären lassen.

Die Gemeinschaft und damit das gemeinsame Entscheiden über das Vermögen endet in laut Güterrecht folgenden Situationen:

  • Tod eines Ehegatten
  • Erklärung der Abwesenheit
  • Ehescheidung
  • Trennung von Tisch und Bett
  • Gütertrennung
  • Änderung des Güterstands

Ist die Gemeinschaft aufgelöst, nimmt jeder Ehegatte wieder dasjenige Vermögen an sich, das nicht in die Gemeinschaft gelangt ist (Art. 1467 Abs. 1 CC). Darauffolgend wird das aktive und passive Gemeinschaftsvermögen liquidiert (Art. 1467 Abs. 2 CC). Sind alle Entnahmen aus dem Gemeinschaftsgut durchgeführt, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Überschusses (Art. 1475 CC).

Wird der gewählte Güterstand beendet, so stellt ein Notar die Zusammensetzung des gemeinschaftlichen Vermögens fest. Der Notar bewertet das Vermögen und berechnet ggf. den Ausgleich, den die eheliche Gemeinschaft den Ehegatten schuldet und umgekehrt.

b) Das Eigengut der Frau und des Mannes

Das Eigengut oder Eigenvermögen ist jenes Vermögen eines Ehegatten, das in die Ehe eingebracht wurde oder durch Schenkung oder Vererbung erworbenes Vermögen. Das Eigengut muss nachweislich nur einem Ehegatten gehören bzw. nachweislich von nur einem Ehegatten eingebracht werden – nur dann zählt es laut dem französischen Güterrecht als Eigengut.

Während der Ehe und nach Trennung des Güterstandes obliegt die Nutzung des Eigenvermögens dem jeweiligen Ehegatten, der es in die Ehe eingebracht hat oder Schenkung bzw. Vererbung erhalten hat.

Gesetzliche Neuerung: Güterstand der Wahlzugewinnschaft

Seit dem 01. Mai 2013 wurde zu den drei existierenden Güterständen ein vierter Güterstand hinzugefügt: Der deutsch-französische Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft. In diesem Fall gelten für das Güterrecht der Eheleute die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen Deutschland und Frankreich über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.

Güterstand bei Ehen mit Auslandsberührung

Bei gemischten Ehen in Frankreich greift nicht zwangsläufig das französische Güterrecht. Wenn die Eheleute vor der Eheschließung keine Rechtswahl getroffen haben, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Ehegatten ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt nach der Heirat begründen. Die Rechtswahl vor der Eheschließung muss gemäß dem Haager Übereinkommen getroffen werden. Danach können folgende Güterrechte gewählt werden:

  • das Güterrecht des Staates, welchem einer der Eheleute im Moment der Rechtswahl angehört
  • das Güterrecht des Staates, in dem einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • das Güterrecht des ersten Staates, in dessen Gebiet einer der Ehegatten seinen Aufenthalt direkt nach der Eheschließung begründet.

Vermögensaufteilung bei Scheidung in Deutschland:


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