Die Rechtslage hinsichtlich internationaler Scheidungen gestaltet sich oftmals kompliziert. So muss zunächst geklärt werden, welches Gericht für den Tatbestand überhaupt zuständig ist, und welches Scheidungsrecht Anwendung findet. Bezogen auf das Fachgebiet eines Rechtsanwalt Frankreich haben wir es mit internationalen Scheidungen zu tun:

  • wenn einer oder beide Eheleute aus Frankreich stammen und in Deutschland den gewöhnlichen Aufenthalt hat/haben.
  • wenn einer oder beide Eheleute aus Deutschland stammen und in Frankreich den gewöhnlichen Aufenthalt hat/haben.

In diesen Fällen stellt sich die Frage, bei welchem Gericht die Scheidung eingereicht werden muss, und ob deutsches oder französisches Recht zu berücksichtigen ist. Aufschluss über diesen Gegenstand bringt einem Rechtsanwalt Frankreich eine EU-Verordnung („Rom III“), die regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt und von welchem Gericht die Scheidung vollzogen werden kann. Das deutsche Gericht kann dem nachkommen, wenn:

  • beide Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
  • beide Ehegatten in Deutschland wohnen.
  • Beide Ehegatten zuletzt in Deutschland gemeinsam gelebt haben und einer jetzt noch immer dort lebt.
  • Wenn der Ehegatte in Deutschland lebt, der nicht den Scheidungsantrag gestellt hat (Antragsgegner).
  • Wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragt haben und einer in Deutschland lebt.
  • Wenn der Antragssteller in Deutschland lebt und mindestens ein Jahr unmittelbar vor Antragsstellung sich in Deutschland aufgehalten hat.
  • Wenn der Antragssteller in Deutschland lebt und sich dort auch unmittelbar vor Antragsstellung sechs Monate aufgehalten hat und deutscher Staatsbürger ist.

Diese Bestimmungen ermöglichen jedoch auch Konstellationen, für welche mehrere Gerichte zuständig sein könnten. So könnte beispielsweise ein französisches Gericht die Scheidung vollziehen, wenn die Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben. In diesen Fällen wird die Zuständigkeit durch die Anhängigkeit geklärt. Das bedeutet, dass die Scheidung von dem Gericht vollzogen wird, bei dem der Antrag zuerst durch einen Rechtsanwalt Frankreich einging.

Rechtsanwalt Frankreich – Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Deutschland

Grundsätzlich sind in Deutschland die Amtsgerichte/Familiengerichte für den Scheidungsantrag zuständig. Die örtliche Zuständigkeit zwischen den deutschen Gerichten ergibt sich aus der folgenden Rangfolge:

  • das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  • das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • Leben beide Ehegatten im Ausland und mindestens einer besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist immer das Amtsgericht Berlin Schöneberg zuständig.

(Quelle: Deutsche Vertretung in Frankreich)

Rechtsanwalt Frankreich – Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Frankreich

In Frankreich wird die Scheidung vom Tribunal de Grande Instance vollzogen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich durch den Wohnsitz der Eheleute. Sollten die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz besitzen, wird das Gericht tätig, in dessen Amtsbezirk sich ein Ehepartner mit den minderjährigen Kindern aufhält, wenn beide Ehegatten die elterliche Gewalt gemeinsam ausüben, oder des Elternteils, der die alleinige elterliche Gewalt ausübt. Sollten die Eheleute keine minderjährigen Kinder haben, wird der zuständige Amtsbezirk tätig, in welchem der Ehegatte seinen Wohnsitz hat, der nicht Antragsteller ist. Bei einem gemeinsamen Scheidungsantrag können die Eheleute frei entscheiden, ob sie das Gericht am Wohnsitz des einen oder des anderen Ehepartners anrufen.

In Teil 2 unseres Beitrages erklären wir, welches Recht Anwendung findet. Ein Rechtsanwalt Frankreich kann Ihnen weitere Auskünfte zu Ihrem Scheidungsverfahren geben. Konsultieren Sie einfach eine unserer Kanzleien in Deutschland oder Frankreich.

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