Bei einer internationalen Scheidung kann sowohl deutsches als auch französisches Recht angewendet werden. Diese Situation ergibt sich aus der EU-Verordnung Rom-III, welches mit seinem Inkrafttreten seit 21.06.2012 regelt, welches Recht im Falle einer Scheidung in Fällen mit Auslandbezug angewendet wird. Mit dieser Verordnung wollte die EU einheitliche Regeln etablieren, die den Menschen in Europa mehr Klarheit hinsichtlich der Rechtslage bringen sollten. Noch gilt Rom- III nicht in allen EU-Mitgliedsstaaten, allerdings findet es sowohl in Frankreich als auch in Deutschland Berücksichtigung, sodass sich die Frage, ob deutsches oder französisches Recht bei einer Scheidung zur Anwendung kommt, anhand des Beschlusses klären lässt. Dabei rückt der gewöhnliche Aufenthalt der Ehepartner in den Fokus und nicht mehr primär die Staatsangehörigkeit. Unter den gewöhnlichen Aufenthalt versteht man den Ort, wo sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er dort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies ergibt Konstellationen, die es den Eheleuten ermöglichen selbst zu wählen, ob deutsches oder französisches Recht zur Vollstreckung der Scheidung Geltung finden soll. Dies trifft zu, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1)   Die Eheleute können sich für die Rechtsordnung des Staates entscheiden, in dem sie zum Zeitpunkt ihrer Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2)   Die Ehepartner können die Rechtsordnung wählen, in deren Staat sie zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

3)   Die Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.

4)   Die Eheleute können die Rechtsordnung in Anspruch nehmen, in deren Staat das Gericht angerufen wurde.

Können sich die Ehepartner nicht verständigen, ob deutsches oder französisches Recht Anwendung finden soll, klärt die EU-Verordnung das weitere Vorgehen. In diesem Falle ist vorgesehen, dass die Scheidung nun dem Recht unterliegt, indem die Gatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sollten sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr aufweisen, wird die Scheidung nach dem Recht des Staates vollzogen, in welchem sie zuletzt einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Sollten diesen allerdings beide Parteien mittlerweile verlassen oder einer der Ehegatten diesen bereits vor mehr als einem Jahr aufgegeben haben, wird das Recht des Staates zuständig, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen. Sollte keine gemeinsame Staatsangehörigkeit existieren, gilt das Recht des Staates, in welchem sich das angerufene Gericht befindet. Die Klärung, ob deutsches oder französisches Recht in Kraft tritt, unterliegt somit verschiedenen Parametern, die von Fall zu Fall näher beleuchtet werden müssen.

Bei der Wahl, ob sich ein Ehepaar für deutsches oder französisches Recht entschließt, sollte berücksichtigt werden, dass länderspezifische Scheidungsvoraussetzungen bestehen können. Daher sollten die Alternativen gemeinsam in Betracht gezogen werden, damit die Scheidung nicht unnötig verzögert wird oder ein längerer Rechtstreit entsteht. Gerne berate ich Sie als Anwalt Frankreich näher zu Ihrer Situation und informiere Sie darüber, wie Sie am besten vorgehen sollen, damit die Wahl, ob deutsches oder französisches Recht angewendet wird, nicht zu Ihrem Ungunsten ausfällt.

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